Stromkennzeichnung

Die Europäische Gemeinschaft hat zur Verbesserung des Verbraucherschutzes Regelungen zur Stromkennzeichnung in der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität erlassen. Alle Mitgliedsstaaten sind zu deren Umsetzung verpflichtet. Mit dem Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes am 07. Juli 2005 wurden in § 42 diese Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt. Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung wurden 2020 zuletzt geändert.

Hiernach sind alle Energieversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher in Deutschland beliefern, verpflichtet, ihre Kunden über den gelieferten Energiemix und deren Umweltauswirkungen zu informieren.

Wo muss die Kennzeichnung erfolgen?

Die Kennzeichnung muss auf allen Rechnungen und Werbematerialien, die auf den Verkauf von Strom ausgerichtet sind, erfolgen.

Welche Daten müssen angezeigt werden?

Es sind die Bestandteile der einzelnen Energiearten am gelieferten Energiemix sowie deren Auswirkung auf die Umwelt darzustellen (in Bezug auf CO²-Emissionen und radioaktiven Abfall). Als Vergleich sind die Durchschnittswerte für Deutschland mit anzugeben. Die Stromkennzeichnung ordnet die eingesetzten Energieträger in Kategorien ein:

  • Kernenergie
  • Kohle
  • Erdgas
  • sonstige fossile Energieträger
  • Erneuerbarer Energien mit Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG Umlage
  • Erneuerbarer Energien, finanziert aus der EEG-Umlage
  • Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage

Wann und wie erfolgt die Aktualisierung der Daten?

Die Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 15. Dezember 2005. Die Daten werden ab 2011 jährlich zum 01. November aktualisiert.

Energieträgermix für das Jahr 2023

Im Jahr 2023 wurde folgender Energieträgermix durch die Stadtwerke Blankenburg GmbH geliefert (Stand der Informationen: 01.11.2023):

 

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